Infos zum Jugendschutz
Nach dem neuen Jugendschutzgesetz gilt folgendes:
§14 sieht folgende Kennzeichnung vor:
Liegen Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme auf Datenträgern als Film- oder Spiele-Programmierung vor, sind diese mit den von der USK vorgegebenen Kennzeichen „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG“ oder „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG“ zu versehen und hinsichtlich Platzierung und Größe genau so zu behandeln wie die Altersfreigabekennzeichen von FSK und USK.
§12 sieht folgende Platzierung und Größe vor:
Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen..
Die Übergangsfrist zur Nachkennzeichnung bis zum 31. März 2010 wird nicht verlängert.
Bei „Lagerware“ und „Restbestände“ handelt es sich um Altbestände, die sich am 31.März 2010 noch bei den Anbietern und im Handel befinden und noch nicht abverkauft wurden. Diese Altbestände dürfen sowohl von den Anbietern als auch vom Handel mit den neuen Kennzeichen auf der Umverpackung mit manuell aufgebrachten Kennzeichen versehen (bestickert) werden.
Die nach dem 31. März 2010 manuell bestickerten Altbestände dürfen unbegrenzt im Umlauf bleiben.
(Quelle: Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., BVV)